Am Ende des Schuljahres spielt das Thema Versetzung oder Sitzenbleiben in der Schule eine große Rolle. Ich erkläre für NRW, wie es läuft.
Versetzung oder Sitzenbleiben – Das sagt die APO-S I
Hinter APO-S I verbirgt sich die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I. Diese regelt den Großteil deiner Schullaufbahn. Unter anderem auch die Frage nach Versetzung oder Sitzenbleiben, die sich bei einem schlechten Zeugnis leider immer stellt.
Generell kannst du nur in Klassen versetzt werden, wenn du keinen Abschluss machst, das letzte Schuljahr an der jeweiligen Schule absolvierst oder dich nicht am Ende der Erprobungsstufe befindest. Über das neunte Schuljahr und das zehnte Schuljahr an Gymnasien scheiden sich die Geister, denn hier werden theoretisch ja auch Abschlüsse vergeben.
In Paragraph 22 der APO-S I findet sich die Erklärung, wann du versetzt wirst:
- Deine Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen sind ausreichend oder besser.
- Mangelhafte Leistungen können ausgeglichen werden oder bleiben unberücksichtigt.
- Eine Versetzung aus pädagogischen Gründen ist ebenfalls möglich.
- Eine nicht gemahnte Minderleistungen (Blauer Brief) ist nicht versetzungswirksam. Ab der zweiten gilt dies aber nicht mehr.
- Nicht ausreichende Leistungen (Note mangelhaft oder ungenügend) aus dem ersten Halbjahr gelten als gemahnt.
- AGs und sonstige Unterrichtsangebote sind nicht versetzungswirksam.
- Wenn du einen Abschluss erworben hast, aber einen höheren Abschluss haben möchtest (in Klasse 9 und 10), kannst du freiwillig wiederholen.
Regelung für die Hauptschule
An der Hauptschule wirst du in NRW in die Klassen 7 bis 10 Typ A versetzt und nicht sitzenbleiben (APO-SI § 25), wenn du
- In höchstens einem Hauptfach mangelhaft stehst.
- Wenn du in einem Hauptfach mangelhaft und einem weiteren Fach nicht ausreichend bist.
- Wenn du in zwei weiteren Fächern nicht ausreichend bist, wovon eines mangelhaft sein muss.
In Klasse 10 Typ B der Hauptschule wirst versetzt, wenn du
- in den Hauptfächern (Deutsch, Mathe, Englisch) mindestens gut und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigend stehst.
- in den Hauptfächern mindestens befriedigend und in zwei weiteren Fächern mindestens gut bist.
- in zwei Hauptfächern mindestens befriedigend und vier weiteren Fächern mindestens gut stehst.
Regelung für die Realschule
An der Realschule wirst du versetzt (APO-SI §26), wenn du
- in den Hauptfächern (Deutsch, Mathe, Englisch, Wahlpflicht) höchstens ein Mangelhaft hast, das du durch mindestens ein Befriedigend ausgleichen kannst.
- in den Hauptfächern höchstens mangelhafte Leistung hast, die du ausgleichen kannst und höchstens eine nicht ausreichende Leistung in den übrigen Fächern hast.
- in den übrigen Fächern nicht mehr als eine nicht ausreichende Leistung ist.
- in den übrigens Fächern zwei nicht ausreichende Leistungen sind, von denen mindestens eine mangelhaft ist und die durch eine befriedigende Leistung ausgeglichen werden kann.
Regelungen für das Gymnasium
Die Regelungen am Gymnasium entsprechen denen der Realschule, abgesehen davon (APO-SI § 27), dass du
- in Mathe, Deutsch, der ersten und zweiten Fremdsprache höchstens ein Fach mangelhaft haben darfst und diese Note durch ein befriedigend in der gleichen Fächergruppe ausgleichen kannst.
- nicht versetzt bist, wenn du eine mangelhafte Leistung in den Hauptfächern und eine oder mehrere nicht ausreichende Leistungen in den weiteren Fächern hast.
Regelungen für die Gesamtschule
- Die Schüler gehen ohne Versetzung von Klasse 6 bis 9 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe. Bei schwachen Leistungen wird eine Wiederholung empfohlen (APO-SI § 28).
- In die Klasse 10 wird versetzt, wer die Anforderungen für den Hauptschulabschluss erfüllt hat.
In diesen Fällen ist eine Nachprüfung möglich
Wenn die Versetzung gefährdet ist, ist möglicherweise eine Nachprüfung möglich. NRW regelt dies wie folgt:
- Es gibt die Fächergruppe I mit den Hauptfächern Mathe, Deutsch und Englisch sowie der zweiten Fremdsprache oder dem Differenzierungsbereich.
- Die Fächergruppe II sind alle sonstigen Fächer.
- Ab Klasse 7 kannst du eine Nachprüfung ablegen, wenn du:
- In einem einzigen Fach von mangelhaft auf ausreichend kommen musst, um versetzt zu werden.
- Bei mehreren Nachprüfungsfächern darfst du wählen, wo du die Prüfung machst.
- Die Prüfung besteht aus einem mündlichen, gegebenenfalls einer praktischen Prüfung und bei schriftlichen Fächern einer Klausur.
In den nächsten Lernsnacks habe ich mich mit den Versetzungsbestimmungen zu Coronazeiten und den Vergabebestimmungen des Abschlusses in der ZP befasst.
Außerdem gibt es für Corona-Zeiten Besonderheiten, die in einer Presseerklärung zusammengefasst wurden.
Das kannst du bei der Gefahr des Sitzenbleibens tun
Wenn deine Leistung in zu vielen Fächern nicht ausreichend sind oder du mangelhafte Leistungen nicht ausgleichen kannst, dann musst du dich anstrengen und deine Noten verbessern. Das geht vor allem über die mündliche Note. Leider fällt das schüchternen, stillen und introvertierten Schülern oft schwer, sich mehr zu beteiligen. Die ersten Anlaufstellen bei schlechten Noten sind deine Lehrer und deine Eltern. Ein Referat kann nicht immer helfen, aber bietet manchmal eine Chance.
Erarbeite mit ihnen zusammen eine Strategie, wie du das Schuljahr doch noch schaffen kannst. Unter Umständen kann es aber auch Sinn ergeben, das Schuljahr freiwillig zu wiederholen.
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