Ausschluss vom Unterricht in NRW: Was die Schule darf und was nicht

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Wenn in der Schule von einem „Ausschluss vom Unterricht“ die Rede ist, können zwei sehr verschiedene Dinge gemeint sein. Das eine ist das Rausschicken aus einer einzelnen Stunde, das andere eine förmliche Maßnahme der Schulleitung, die bis zu zwei Wochen dauern darf (Suspendierung). Dieser Artikel richtet sich an Eltern sowie an Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen. Er erklärt, wer was entscheiden darf, was vorher passieren muss und wie man sich gegen eine Maßnahme wehren kann.

Grundlage ist § 53 des Schulgesetzes NRW, den man in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS) nachlesen kann. Stand der Angaben ist Oktober 2026. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung. Wer von einer Maßnahme betroffen ist, sollte zusätzlich mit der Schulleitung (in der Regel kommt eine Einladung zur Anhörung ohnehin), der Elternvertretung oder einer Beratungsstelle sprechen.

Rausschicken und Ausschluss sind nicht dasselbe

Eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer darf eine Schülerin oder einen Schüler von der laufenden Unterrichtsstunde ausschließen, wenn der Unterricht gestört wird. Das ist rechtlich eine erzieherische Einwirkung, genauso wie das Gespräch, die Ermahnung oder die Nacharbeit unter Aufsicht. Ein förmliches Verfahren gibt es dafür nicht. Die Aufsichtspflicht der Schule bleibt dabei bestehen, das Kind darf also nicht einfach sich selbst überlassen werden.

Der Ausschluss im engeren Sinn ist dagegen eine Ordnungsmaßnahme. Das Gesetz erlaubt, eine Schülerin oder einen Schüler für einen Tag bis zu zwei Wochen vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen auszuschließen. Der Ausschluss kann auch auf einzelne Fächer beschränkt werden. Entscheiden darf darüber nur die Schulleitung, eine einzelne Lehrkraft kann ihn nicht verhängen.

Wo der Ausschluss in der Reihenfolge der Maßnahmen steht

Das Schulgesetz kennt sieben Ordnungsmaßnahmen. Am Anfang stehen der schriftliche Verweis und danach folgt der zeitweise Unterrichtsausschluss. Darüber liegen die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (Klassenwechsel), die Androhung der Entlassung von der Schule und die Entlassung selbst, ganz oben die Androhung und die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes. Der Unterrichtsausschluss ist eine schwerwiegende Maßnahme und ist auch nicht mit schulfrei zu vergleichen, da in der Regel Aufgaben gestellt und kontrolliert werden. Wer zwei Wochen nicht kommen darf, ist also nicht von der Schule geflogen, auch wenn sich das für die Familie anders anfühlen kann.

Mit schlechten Noten hat das alles nichts zu tun. Ordnungsmaßnahmen betreffen das Verhalten, nicht die Leistung. Für Schreiben zur Versetzungsgefährdung gelten andere Regeln, dazu gibt es einen eigenen Artikel zum blauen Brief in der Schule.

Wann ein Ausschluss überhaupt in Frage kommt

Voraussetzung ist immer eine Pflichtverletzung der Schülerin oder des Schülers. Das Schulministerium nennt als Beispiele Störungen des Unterrichts und Verstöße gegen die Schul- oder Hausordnung. Auch Mobbing gehört in diesen Bereich, wie es rechtlich einzuordnen ist, steht im Artikel Was ist Mobbing und ist es strafbar?.

Hinzu kommt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Eine Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Gemeint sind Gespräche, Ermahnungen, Nacharbeit, die Information der Eltern und ähnliche Schritte. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll die Schule die Eltern schriftlich informieren, damit sie die Arbeit der Schule unterstützen können.

Ganz ohne Vorstufen geht es trotzdem manchmal. Nach einer Handreichung für Schulen darf direkt eine Ordnungsmaßnahme gewählt werden, wenn das Verhalten schwerwiegend war und eine erzieherische Einwirkung erkennbar nichts bewirken würde. Das ist die Ausnahme, und die Schule muss sie begründen können.

So läuft das Verfahren ab

Über den Unterrichtsausschluss entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, oder ein von ihnen beauftragtes Mitglied der Schulleitung. Vorher wird die Schülerin oder der Schüler angehört. Den Eltern und der Klassenleitung muss ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Schulleitung darf sich von einer Teilkonferenz beraten lassen oder ihr die Entscheidung übertragen. Nur in dringenden Fällen darf auf die vorherigen Anhörungen verzichtet werden, dann müssen sie nachgeholt werden.

Die Entscheidung muss einen konkreten Zeitraum nennen und begründet sein. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren aus der Corona-Zeit betont, über das LTO berichtet hat. Ein Ausschluss „bis auf Weiteres“ ist nicht vorgesehen, die Obergrenze liegt bei zwei Wochen.

Was während des Ausschlusses gilt

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den versäumten Unterricht nachzuarbeiten. Das stellt das Schulministerium in seinen Fragen und Antworten zu Ordnungsmaßnahmen ausdrücklich fest. Der Ausschluss gilt außerdem für sonstige Schulveranstaltungen, ein Ausflug oder ein Schulfest fällt in dieser Zeit also ebenfalls weg. Sinnvoll ist, mit der Klassenleitung früh zu klären, welche Aufgaben bearbeitet werden sollen und wie sie abgegeben werden.

Widerspruch und Klage

Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte, gegen sie kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Schulaufsicht. Beim Unterrichtsausschluss hat der Widerspruch allerdings keine aufschiebende Wirkung, und die Klage ebenso wenig. Die Maßnahme gilt also sofort, auch wenn man sich wehrt. Möglich bleibt ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht, den das Gesetz in § 53 Absatz 3 ausdrücklich offenlässt.

Weil der Ausschluss höchstens zwei Wochen dauert, ist er oft vorbei, bevor jemand über den Widerspruch entschieden hat. Ob sich ein Widerspruch dann noch lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids, üblich ist ein Monat ab Bekanntgabe.

Unabhängig davon kann sich jede Schülerin und jeder Schüler bei der Schulleitung beschweren. Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler können außerdem eine Aufsichtsbeschwerde einlegen, über die die Schulaufsicht entscheidet. Geht es nicht um das Verhalten, sondern um eine Note, findet man Hinweise im Artikel Ungerechte Noten: Was tun?.

Fragen von Eltern

Darf die Schule einen Ausschluss aussprechen, ohne vorher mit uns zu sprechen?

Vorgesehen ist, dass Eltern vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Nur in dringenden Fällen darf die Schule darauf verzichten, muss die Anhörung dann aber nachholen. Wann ein Fall dringend ist, entscheidet zunächst die Schulleitung, im Streitfall prüft das ein Gericht.

Kann die Klassenlehrerin oder der Fachlehrer unser Kind für mehrere Tage ausschließen?

Nein. Eine Lehrkraft darf ein Kind nur aus der laufenden Stunde ausschließen. Alles darüber hinaus ist eine Ordnungsmaßnahme und liegt bei der Schulleitung.

Gilt das auch, wenn unser Kind volljährig ist?

Der Ablauf ist derselbe. Die Rechte, die sonst den Eltern zustehen, nehmen volljährige Schülerinnen und Schüler dann selbst wahr (§ 123 Schulgesetz NRW).

Wo bekommen wir Hilfe, wenn wir die Maßnahme für überzogen halten?

Der erste Schritt ist das Gespräch mit der Klassenleitung und der Schulleitung. Außerdem können Sie sich an die Klassen- oder Schulpflegschaft wenden. Die Landeselternschaft der Realschulen NRW hat einen Wegweiser zu pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen veröffentlicht, der die Regeln für Eltern erklärt. Liegt bereits ein Bescheid vor, sind Widerspruch und anwaltliche Beratung die nächsten Schritte, und dabei zählt die Frist. Was Lehrkräfte im Unterricht sonst dürfen und was nicht, steht im Artikel Was dürfen Lehrer tun und was nicht?.

Fragen von Schülerinnen und Schülern

Darf mich ein Lehrer einfach aus dem Unterricht schicken?

Ja, aus der laufenden Stunde, wenn du den Unterricht störst. Das ist eine erzieherische Maßnahme und braucht keinen Beschluss. Länger als diese eine Stunde darf dich die Lehrkraft damit aber nicht fernhalten.

Muss ich dann allein draußen stehen?

Die Schule bleibt auch in dieser Zeit für dich verantwortlich. Die Lehrkraft darf dich deshalb nicht einfach sich selbst überlassen, Du musst dich „beaufsichtigt fühlen“, da immer noch die Aufsichtspflicht gilt. Das hängt auch von der Situation ab.

Darf die ganze Klasse bestraft werden, wenn einer gestört hat?

So einfach nicht. Maßnahmen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jedem Einzelnen zuzurechnen ist. Stört die ganze Klasse gemeinsam, soll die Schule außerdem den Ursachen nachgehen. Es besteht auf jeden Fall die Möglichkeit, mehrere Störenfriede nacharbeiten zu lassen (nach Information der Eltern).

Muss ich den verpassten Stoff nachholen?

Ja. Wer vom Unterricht ausgeschlossen war, muss das Versäumte nacharbeiten. Frag am besten schon vor Beginn der Zeit zuhause nach den Aufgaben.

Fliege ich von der Schule, wenn ich ausgeschlossen werde?

Nein. Der Ausschluss vom Unterricht ist zeitlich begrenzt, nach spätestens zwei Wochen gehst du wieder zur Schule. Die Entlassung von der Schule setzt schweres oder wiederholtes Fehlverhalten voraus, wird in der Regel vorher angedroht und von einer Teilkonferenz beschlossen. Bei Schulpflichtigen muss die Schulaufsicht sie bestätigen und kann eine andere Schule zuweisen. Trotzdem steht der Vorfall in deiner Akte.

Kann ich mich wehren?

Du kannst dich bei der Schulleitung beschweren. Den Widerspruch gegen den Bescheid legen bei Minderjährigen in der Regel die Eltern ein, sie können auch Aufsichtsbeschwerde erheben. Mit dem Widerspruch endet der Ausschluss aber nicht sofort, er gilt zunächst weiter.

Weiterlesen

Auch bei anderen Fragen, die Eltern und Schülerinnen und Schüler im Schulalltag beschäftigen, helfen klare Regeln. Dazu gehört etwa die Frage, ab wann es Hitzefrei in Schulen gibt. Wie Noten und Zeugnisse zustande kommen, erklärt der Artikel zur Leistungsbewertung, Notenvergabe und Zeugnisbewertung.

Lehrkräfte finden eine Aufzeichnung des Online-Vortrags „Rechtssicheres Anwenden von erzieherischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen“ beim Schulministerium NRW. Eine kurze Übersicht zu § 53 hat auch die Bezirksregierung Arnsberg zusammengestellt.

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